Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) machen erneut deutlich, dass Datenschutz nicht alleinige Sache des Arbeitgebers ist!
So hat das BAG Mitte 2019 die ersten Pflöcke beim Datenschutz im BR-Büro eingehauen. Vermeintlich betriebsratsfreundlich: Danach hat der BR Anspruch, Einsicht in nicht anonymisierte Bruttolohnlisten nehmen zu dürfen (BAG 7.5.2019, 1 ABR 53/17). Anders urteilte das BAG hingegen bei der Frage, ob der Arbeitgeber ihm die Namen der Schwangeren auch gegen deren Willen mitteilen muss, damit diese die Einhaltung der zugunsten von werdenden Müttern bestehenden Gesetze nachvollziehen kann. Hier urteilte das BAG, dass der BR bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens das Vorhalten von Maßnahmen (von sich aus im Verfahren) darzulegen habe, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer wahren (BAG, 09.04.2019, 1 ABR 51/17).
Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte also selbst für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen und kann sich nicht auf den Arbeitgeber verlassen. Finden Sie mit uns den Einstieg in den Datenschutz bei der Betriebsratsarbeit!
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