LIVE Online-Kurz-Seminar - Kurzarbeit in der Krise

Kurzarbeit nur mit dem BR!

Will der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld nach dem SGB III für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft beantragen, muss er zunächst einmal gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, dass er die Arbeitszeit wirksam verringert hat. Dies kann der Arbeitgeber allerdings nicht kraft seines Weisungsrechts einseitig anordnen, sondern hierfür bedarf er nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der vorherigen Zustimmung des BR, welche dieser regelmäßig durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erteilen wird. Im Rahmen unseres kostenlosen LIVE Online-Seminars zeigen wir Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III auf, welche es auch im Rahmen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen gilt.

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