Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die durch eine vom Betriebsrat wirksam beschlossene Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG vom 17. November 2010, 7 ABR 113/09). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen.
Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.
Jedes neu gewählte Betriebsratsmitglied hat daher grundsätzlich ohne nähere Darlegungen einen Anspruch auf Teilnahme an den BIS-Grundlagenschulungen "Betriebsverfassungsrecht Teil 1 bis 3" sowie "Allgemeines Arbeitsrecht Teil 1 bis 3" und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Präsenzveranstaltung oder ein Online-Seminar handelt.
Nach der Rechtsprechung des BAG gibt es zwei Ausnahmen, in denen auch bei Grundschulungen ein betriebsbezogener Schulungsbedarf dargelegt werden muss. Die erste Ausnahme gilt für den Fall, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse (z.B. aufgrund vorangegangener Schulungen oder aufgrund von Erfahrungswissen) bereits über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben verfügt. Eine Grundschulung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (vgl. BAG vom 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07).
Für andere Schulungsveranstaltungen muss stets ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.