Seit dem 2. Juli diesen Jahres ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft, welches für Betriebe ab einer Größe von 50 Arbeitnehmern verbindliche Vorgaben zur Einführung eines Meldesystems macht.
Der Gedanke des Gesetzgebers ist es, dass jedes Unternehmen eine Stelle haben muss, wo Mitarbeitende, aber auch Dritte (zB Kunden oder Lieferanten), Umstände melden können, die nicht in Ordnung sind.
Es sollen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Bestechungen, sexuelle Belästigungen usw. gemeldet werden können, und zwar auch anonym.
Als Betriebsrat sind Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Überwachung der Einhaltung auch dieses Gesetzes verpflichtet, weshalb eine Kenntnis der wesentlichen Regelungen des neuen Gesetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats erforderlich ist.
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