Dienstag, 03 Mai 2022 17:03
Keine wirksame Befristung, wenn Unterschrift nur als Scan eingefügt
Keine wirksame Befristung, wenn Unterschrift nur als Scan eingefügt (LAG Berlin-Brandenburg, 23 Sa 1133/21)
Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ist die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt, wenn die Unterschrift in die Befristungsabrede lediglich als Scan eingefügt worden ist. In der Folge ist die Befristung nach § 16 TzBfG unwirksam und es entsteht sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
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